Hauptmenü:
VERTRAGSBEDINGUNGEN
(1) Hin- und Rücktransport (evtl. Verpackungskosten) fallen dem Mieter zu lasten.
(2) Das Instrument ist sorgfältig und sachgemäss zu behandeln, vor Feuchtigkeit, zu grosserHitze und schnellem Temperaturwechsel zu bewahren und regelmässig auf Kosten des Mieters zu kontrollieren. Notwendige Reparaturen und Kontrollen dürfen nur durch den Vermieter ausgeführt werden. Reparaturen und Service sind im Mietzins nicht inbegriffen und werden separat verrechnet. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann der Vermieter die sofortige Vertragsauflösung und Schadenersatz verlangen.
(3) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietzins pünktlich im voraus zu entrichten und einen allfälligen Wechsel des Wohnortes oder des Aufstellungsortes des Instrumentes rechtzeitig, mindestens 10 Tage vorher, dem Vermieter schriftlich mitzuteilen und zugleich die genaue Adresse des Hausbesitzers oder Hausverwalters (evtl. auch des Logisgebers) anzugeben. Ebenso verpflichtet er sich, von einem Wechsel des Hausbesitzers oder des Hausverwalters (des Logisgebers) sofort Mitteilung zu machen, unter Angabe der Adresse des Nachfolgers. Weiter ist der Vermieter von einer drohenden Pfändung, Retention usw. sofort zu benachrichtigen. Bei einer solchen hat der Mieter den Beamten von dem Eigentum des Vermieters Mitteilung zu machen und den Vermieter umgehend hiervon zu benachrichti gen und ihn in Stand zu setzen, seine Rechte zu wahren. Der Mieter ist verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die dem Vermieter durch Unterlassung dieser Anzeigen oder durch eine angedrohte oder ausgeführte Pfändung, Retention, Arrest usw. entsteht. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Mietobjekt gegen Retentionsansprüche zu sichern (Art. 273 OR).
(4) Der Mieter darf das Instrument weder veräussern, noch verpfänden oder belehnen lassen noch weitervermieten, noch ohne vorheriges Einverständnis des Vermieters aufstellen oder sonstwie rechtlich darüber verfügen.
(5) Wenn der Mieter gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstösst, insbesondere durch unpünktliche Entrichtung des Mietzinses, durch Unterlassung der rechtzeitigen Anzeige des Umzuges mit Angabe der Adresse des Hausbesitzers usw. (vgl. Abschnitt 3) oder wenn dem Mieter eine Pfändung oder Retention usw. bevorsteht oder bei ihm schon vorgenommen wurde, so ist der Vermieter berechtigt, diesen Vertrag sofort ohne wei teres aufzulösen und das Instrument ohne gerichtlichen Entscheid abzuholen. Der Miet zins ist dennoch bis zu dem vertraglich zulässigen Kündigungstermin zu entrichten.
(6) Dem Vermieter oder dessen Bevollmächtigten wird ausdrücklich die Befugnis zuge standen, das Instrument jederzeit zu besichtigen und auch jederzeit in der Wohnung des Mieters, resp. am Aufstellungsort des Instrumentes mit den zum Transport nötigen Leuten zu erscheinen, um das Instrument abzuholen, wenn sie die Bestimmungen dieses Vertrages dazu berechtigen.
(7) Das Mietobjekt ist durch den Mieter gegen Feuerschaden zu versichern. Der Mieter ist verpflichtet, bei Brandfällen oder anderwertiger Beschädigung des Mietobjektes sofort dem Vermieter Anzeige zu machen.
Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten aus diesem Vertrage ist Brig; der Mieter anerkennt ferner Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.