Instrumentenverleih - Musikcenter Wyssen Brig/VS

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Instrumentenverleih

AGB

VERTRAGSBEDINGUNGEN

  • (1) Hin- und Rücktransport (evtl. Verpackungskosten) fallen dem Mieter zu lasten.

  • (2) Das Instrument ist sorgfältig und sachgemäss zu behandeln, vor Feuchtigkeit, zu grosserHitze und schnellem Temperaturwechsel zu bewahren und regelmässig auf Kosten des  Mieters zu  kontrollieren. Notwendige Reparaturen  und  Kontrollen dürfen  nur durch den  Vermieter ausgeführt werden. Reparaturen und Service sind im Mietzins nicht inbegriffen und werden separat verrechnet. Bei  Nichtbeachtung dieser Vorschriften kann  der Vermieter die sofortige Vertragsauflösung und Schadenersatz verlangen.

  • (3) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietzins pünktlich im voraus zu entrichten und einen  allfälligen Wechsel des Wohnortes oder des Aufstellungsortes des Instrumentes rechtzeitig, mindestens  10 Tage vorher, dem Vermieter schriftlich mitzuteilen und zugleich die genaue Adresse des Hausbesitzers oder Hausverwalters (evtl. auch des Logisgebers)  anzugeben.  Ebenso verpflichtet er sich,  von einem Wechsel des Hausbesitzers oder des  Hausverwalters (des Logisgebers) sofort Mitteilung zu machen,  unter Angabe der Adresse  des Nachfolgers. Weiter ist der Vermieter von einer drohenden Pfändung, Retention usw.  sofort zu  benachrichtigen. Bei einer solchen hat der Mieter den Beamten von dem Eigentum des Vermieters Mitteilung zu machen und den Vermieter umgehend hiervon zu benachrichti gen  und  ihn  in Stand zu setzen, seine Rechte zu  wahren.  Der Mieter ist verantwortlich  und haftbar für alle Schäden, die dem Vermieter durch Unterlassung dieser Anzeigen  oder durch eine angedrohte oder ausgeführte Pfändung,  Retention,  Arrest usw. entsteht.  Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Mietobjekt gegen  Retentionsansprüche zu  sichern (Art. 273 OR).

  • (4) Der Mieter darf das Instrument weder veräussern, noch verpfänden oder belehnen lassen  noch weitervermieten, noch ohne vorheriges Einverständnis des Vermieters aufstellen  oder sonstwie rechtlich darüber verfügen.

  • (5) Wenn der Mieter gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstösst, insbesondere durch unpünktliche Entrichtung des Mietzinses, durch  Unterlassung der rechtzeitigen  Anzeige  des Umzuges mit Angabe der Adresse des Hausbesitzers usw. (vgl. Abschnitt 3) oder  wenn dem Mieter eine Pfändung oder Retention usw. bevorsteht oder bei ihm schon  vorgenommen  wurde, so ist der Vermieter berechtigt, diesen Vertrag sofort ohne wei teres aufzulösen  und das Instrument ohne gerichtlichen  Entscheid abzuholen.  Der Miet zins ist dennoch  bis zu dem vertraglich zulässigen  Kündigungstermin zu  entrichten.

  • (6) Dem Vermieter oder dessen Bevollmächtigten wird ausdrücklich die Befugnis zuge standen, das Instrument jederzeit zu besichtigen und auch jederzeit in der Wohnung  des Mieters, resp. am Aufstellungsort des Instrumentes mit den zum Transport nötigen  Leuten zu erscheinen, um das Instrument abzuholen, wenn sie die Bestimmungen dieses  Vertrages dazu berechtigen.

  • (7) Das Mietobjekt ist durch den Mieter gegen Feuerschaden zu versichern. Der Mieter ist  verpflichtet, bei Brandfällen oder anderwertiger Beschädigung des Mietobjektes sofort  dem Vermieter Anzeige zu machen.

Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten aus diesem Vertrage  ist Brig;  der  Mieter  anerkennt ferner Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für alle Streitigkeiten aus  diesem Vertrag.

 
 
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